Lexikon A
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AAK ist die polizeiinterne Abkürzung von "Atemalkoholkonzentration". Diese wird meist mit speziellen mobilen Messgeräten vor Ort ermittelt.
Normalerweise sind gesetzliche Regelungen für jeden bindend. Die Ausnahme bilden die abdingbaren Rechte. Diese können durch vertragliche Vereinbarung ausgeschlossen, eingeschränkt oder geändert werden.
Die Abfindung ist eine (oft) einmalige Zahlung, um Rechtsansprüche zu befriedigen.
Wer z.B. ein bestehendes Vertragsverhältnis hat (mit seinem Vermieter oder Arbeitgeber), kann von diesem durch das Angebot einer Abfindung zur Aufgabe des Vertrages bewogen werden.
Dem Polizeibeamten stehen diverse Auskunftssysteme zur Verfügung. Das Einholen von Informationen nennt man "abfragen".
Der Begriff "Abgrenzung" ist eine taktische Maßnahme im polizeilichen Handeln.
Ein Einsatzmittel der Abgrenzung ist z.B.das polizeiliche "Flatterband" bei Tatorten oder Gefahrenstellen.
Unter einer Absperrung versteht man eine erhebliche Reduzierung des zulässigen Personenkreises für eine bestimmte Fläche und Zeitraum.
Im Bereich der Verkehrsüberwachung und der Tatortarbeit kann der Abstand verschiedener Dinge zueinander von entscheidener Bedeutung sein.