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English: war criminal / Español: criminal de guerra / Português: criminoso de guerra / Français: criminel de guerre / Italiano: criminale di guerra

Der Begriff Kriegsverbrecher bezeichnet Personen, die während eines bewaffneten Konflikts schwere Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht begehen. Diese Taten umfassen Handlungen, die nach international anerkannten Rechtsnormen als Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Völkermord oder Kriegsverbrechen klassifiziert werden. Die polizeiliche und justizielle Aufarbeitung solcher Verbrechen erfordert eine enge Zusammenarbeit zwischen nationalen und internationalen Behörden, um Täter zur Rechenschaft zu ziehen.

Allgemeine Beschreibung

Ein Kriegsverbrecher ist eine natürliche Person, die im Rahmen eines internationalen oder nicht-internationalen bewaffneten Konflikts Handlungen begeht, die nach dem Völkerrecht strafbar sind. Die rechtliche Grundlage für die Verfolgung von Kriegsverbrechen bildet das Römische Statut des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH) sowie verschiedene völkerrechtliche Abkommen, darunter die Genfer Konventionen von 1949 und deren Zusatzprotokolle. Diese Regelwerke definieren Kriegsverbrechen als schwere Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht, wie etwa vorsätzliche Tötungen, Folter, Geiselnahme oder die Zerstörung von zivilen Einrichtungen ohne militärische Notwendigkeit.

Die polizeiliche Zuständigkeit für die Ermittlung und Verfolgung von Kriegsverbrechen variiert je nach nationaler Rechtsordnung. In Deutschland obliegt diese Aufgabe primär dem Bundeskriminalamt (BKA) in Zusammenarbeit mit der Generalbundesanwaltschaft. Das BKA verfügt über eine spezielle Einheit, die für die Bearbeitung von Völkerstraftaten zuständig ist und eng mit internationalen Organisationen wie Interpol oder Eurojust zusammenarbeitet. Die Ermittlungen gestalten sich oft komplex, da sie die Sicherung von Beweisen in Konfliktgebieten, die Befragung von Zeugen und die Koordination mit ausländischen Behörden erfordern.

Die strafrechtliche Verfolgung von Kriegsverbrechern unterliegt dem Weltrechtsprinzip, das es Staaten ermöglicht, Täter unabhängig von ihrem Aufenthaltsort oder der Nationalität der Opfer vor Gericht zu stellen. Dieses Prinzip wurde in Deutschland durch das Völkerstrafgesetzbuch (VStGB) umgesetzt, das seit 2002 die Grundlage für die Ahndung von Völkerstraftaten bildet. Das VStGB orientiert sich am Römischen Statut und umfasst Tatbestände wie Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen. Die Anwendung des Weltrechtsprinzips ist jedoch an strenge Voraussetzungen geknüpft, um eine willkürliche Ausübung zu verhindern.

Die Identifizierung von Kriegsverbrechern erfolgt häufig durch internationale Ermittlungsmissionen, wie sie beispielsweise von den Vereinten Nationen oder dem IStGH eingesetzt werden. Diese Missionen dokumentieren Menschenrechtsverletzungen, sammeln Beweismaterial und erstellen Listen mutmaßlicher Täter. Die Zusammenarbeit mit Nichtregierungsorganisationen (NGOs) wie Human Rights Watch oder Amnesty International spielt dabei eine zentrale Rolle, da diese oft über lokale Netzwerke und Informationen verfügen, die staatlichen Stellen nicht zugänglich sind.

Rechtliche Grundlagen und Normen

Die Definition und Verfolgung von Kriegsverbrechen basiert auf mehreren völkerrechtlichen Instrumenten. Das Römische Statut des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH) vom 17. Juli 1998 ist das zentrale Abkommen, das die Zuständigkeit des IStGH für die Ahndung von Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen regelt. Deutschland hat das Römische Statut ratifiziert und in nationales Recht umgesetzt, insbesondere durch das Völkerstrafgesetzbuch (VStGB). Weitere relevante Normen sind die Genfer Konventionen von 1949 und deren Zusatzprotokolle, die den Schutz von Zivilpersonen, Kriegsgefangenen und Verwundeten in bewaffneten Konflikten regeln.

Die Genfer Konventionen unterscheiden zwischen internationalen und nicht-internationalen bewaffneten Konflikten. Während internationale Konflikte zwischen zwei oder mehr Staaten ausgetragen werden, beziehen sich nicht-internationale Konflikte auf Auseinandersetzungen innerhalb eines Staates, etwa zwischen Regierungstruppen und bewaffneten Gruppen. Beide Konfliktarten unterliegen unterschiedlichen völkerrechtlichen Regelungen, wobei die Schwelle für die Anwendung des humanitären Völkerrechts in nicht-internationalen Konflikten höher liegt. Die Zusatzprotokolle von 1977 erweiterten den Schutzstandard und schlossen Lücken, die in den ursprünglichen Konventionen bestanden.

Das Weltrechtsprinzip, das in Deutschland durch § 1 VStGB verankert ist, ermöglicht die Verfolgung von Kriegsverbrechen unabhängig vom Tatort oder der Nationalität der Täter und Opfer. Dieses Prinzip ist jedoch nicht unumstritten, da es die Souveränität anderer Staaten berühren kann. Um Missbrauch zu verhindern, sieht das deutsche Recht vor, dass die Generalbundesanwaltschaft die Ermittlungen nur dann einleitet, wenn keine andere zuständige Gerichtsbarkeit existiert oder diese nicht willens oder in der Lage ist, die Taten zu verfolgen (Komplementaritätsprinzip).

Abgrenzung zu ähnlichen Begriffen

Der Begriff des Kriegsverbrechers ist von anderen völkerstrafrechtlichen Kategorien abzugrenzen, die ebenfalls schwere Menschenrechtsverletzungen umfassen, jedoch unterschiedliche Tatbestandsmerkmale aufweisen.

  • Völkermord (Genozid): Völkermord bezeichnet Handlungen, die in der Absicht begangen werden, eine nationale, ethnische, rassische oder religiöse Gruppe ganz oder teilweise zu zerstören. Im Gegensatz zu Kriegsverbrechen ist Völkermord nicht zwingend an einen bewaffneten Konflikt gebunden, sondern kann auch in Friedenszeiten verübt werden. Beispiele sind die systematische Tötung von Mitgliedern einer Gruppe oder die Verhinderung von Geburten innerhalb der Gruppe (vgl. Art. 6 Römisches Statut).
  • Verbrechen gegen die Menschlichkeit: Diese Kategorie umfasst schwere Menschenrechtsverletzungen, die im Rahmen eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen die Zivilbevölkerung begangen werden. Im Unterschied zu Kriegsverbrechen ist ein bewaffneter Konflikt keine Voraussetzung. Typische Tatbestände sind Mord, Versklavung, Vertreibung oder Apartheid (vgl. Art. 7 Römisches Statut).
  • Aggression: Der Tatbestand der Aggression bezieht sich auf die Planung, Vorbereitung, Einleitung oder Durchführung eines Angriffskrieges, der gegen die Charta der Vereinten Nationen verstößt. Im Gegensatz zu Kriegsverbrechen richtet sich die Aggression gegen die Souveränität eines Staates und nicht primär gegen Individuen oder Gruppen (vgl. Art. 8bis Römisches Statut).

Anwendungsbereiche

  • Polizeiliche Ermittlungen: Die polizeiliche Arbeit im Zusammenhang mit Kriegsverbrechern umfasst die Identifizierung von Tatverdächtigen, die Sicherung von Beweismitteln und die Zusammenarbeit mit internationalen Behörden. In Deutschland ist das Bundeskriminalamt (BKA) federführend für die Ermittlungen zuständig, insbesondere durch die Abteilung "Staatsschutz" und die "Zentralstelle für die Bekämpfung von Kriegsverbrechen und weiteren Straftaten nach dem Völkerstrafgesetzbuch". Die Ermittler arbeiten eng mit dem Internationalen Strafgerichtshof (IStGH) und anderen nationalen Strafverfolgungsbehörden zusammen, um flüchtige Täter aufzuspüren und vor Gericht zu bringen.
  • Justizielle Aufarbeitung: Die strafrechtliche Verfolgung von Kriegsverbrechern erfolgt vor nationalen Gerichten oder internationalen Tribunalen wie dem IStGH. In Deutschland sind die Oberlandesgerichte für die Hauptverhandlung zuständig, wobei die Generalbundesanwaltschaft die Anklage vertritt. Die Verfahren unterliegen besonderen prozessualen Regelungen, etwa der Möglichkeit, Zeugen per Videokonferenz zu vernehmen oder Beweise aus Konfliktgebieten zu verwerten. Die Urteile können lebenslange Freiheitsstrafen vorsehen, wobei die Vollstreckung in Deutschland oder im Ausland erfolgen kann.
  • Internationale Zusammenarbeit: Die Bekämpfung von Kriegsverbrechen erfordert eine enge Kooperation zwischen Staaten, internationalen Organisationen und NGOs. Deutschland beteiligt sich an Initiativen wie der "Global Coalition for the International Criminal Court", die sich für die Stärkung des IStGH einsetzt. Zudem unterstützt das Auswärtige Amt Projekte zur Dokumentation von Menschenrechtsverletzungen in Konfliktregionen, etwa durch die Finanzierung von Ermittlungsmissionen oder die Ausbildung lokaler Strafverfolgungsbehörden.
  • Präventive Maßnahmen: Neben der reaktiven Strafverfolgung spielen präventive Ansätze eine wichtige Rolle, um Kriegsverbrechen zu verhindern. Dazu gehören Schulungen für Militär- und Polizeikräfte im humanitären Völkerrecht, die Förderung von Rechtsstaatlichkeit in Konfliktregionen und die Unterstützung von Friedensprozessen. In Deutschland bietet die Bundesakademie für Sicherheitspolitik (BAKS) entsprechende Fortbildungen an, um das Bewusstsein für völkerrechtliche Standards zu schärfen.

Bekannte Beispiele

  • Adolf Eichmann: Eichmann war ein hochrangiger Funktionär des nationalsozialistischen Regimes und einer der Hauptverantwortlichen für die Organisation des Holocaust. Nach dem Zweiten Weltkrieg floh er nach Argentinien, wurde jedoch 1960 vom israelischen Geheimdienst Mossad aufgespürt und nach Israel entführt. Dort wurde er vor dem Bezirksgericht Jerusalem angeklagt und 1962 zum Tode verurteilt. Das Verfahren gegen Eichmann gilt als Meilenstein der völkerstrafrechtlichen Aufarbeitung, da es erstmals die individuelle Verantwortung für staatlich organisierte Verbrechen in den Fokus rückte.
  • Radovan Karadžić: Karadžić war während des Bosnienkriegs (1992–1995) Präsident der Republika Srpska und wurde für Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen verantwortlich gemacht. Nach jahrelanger Flucht wurde er 2008 in Serbien festgenommen und an den Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien (ICTY) überstellt. 2016 wurde er zu 40 Jahren Haft verurteilt, wobei das Urteil 2019 auf lebenslänglich verschärft wurde. Der Fall Karadžić verdeutlicht die Herausforderungen bei der Verfolgung von Kriegsverbrechern, insbesondere in Post-Konflikt-Gesellschaften.
  • Thomas Lubanga Dyilo: Lubanga war Anführer der bewaffneten Gruppe "Union des Patriotes Congolais" (UPC) im Osten der Demokratischen Republik Kongo. Er wurde 2006 vom Internationalen Strafgerichtshof (IStGH) wegen der Rekrutierung und des Einsatzes von Kindersoldaten angeklagt und 2012 zu 14 Jahren Haft verurteilt. Das Verfahren gegen Lubanga war das erste Urteil des IStGH und setzte einen Präzedenzfall für die Ahndung von Kriegsverbrechen in nicht-internationalen bewaffneten Konflikten.
  • Augusto Pinochet: Der ehemalige chilenische Diktator Pinochet wurde für Menschenrechtsverletzungen während seiner Regierungszeit (1973–1990) verantwortlich gemacht, darunter Folter, Verschwindenlassen und extralegale Hinrichtungen. 1998 wurde er in London auf Grundlage eines spanischen Auslieferungsersuchens festgenommen, das sich auf das Weltrechtsprinzip stützte. Obwohl Pinochet letztlich nicht an Spanien ausgeliefert wurde, markierte der Fall einen wichtigen Schritt für die internationale Strafverfolgung von Staatschefs.

Risiken und Herausforderungen

  • Beweissicherung in Konfliktgebieten: Die Dokumentation von Kriegsverbrechen gestaltet sich in aktiven oder ehemaligen Konfliktregionen oft schwierig, da Beweismittel zerstört, Zeugen eingeschüchtert oder Tatorte unzugänglich sind. Zudem besteht die Gefahr, dass Beweise manipuliert oder gefälscht werden, um Täter zu schützen oder politische Gegner zu diskreditieren. Internationale Ermittlungsmissionen sind daher auf die Zusammenarbeit mit lokalen Akteuren angewiesen, was jedoch Sicherheitsrisiken für die Beteiligten birgt.
  • Politische Einflussnahme: Die Verfolgung von Kriegsverbrechern kann durch politische Interessen behindert werden, etwa wenn Täter über Schutz durch einflussreiche Staaten oder Gruppen verfügen. Einige Länder verweigern die Zusammenarbeit mit internationalen Gerichten, indem sie Auslieferungsersuchen ablehnen oder Ermittler nicht in ihr Hoheitsgebiet lassen. Zudem können Amnestiegesetze oder Begnadigungen die strafrechtliche Aufarbeitung untergraben, wie es beispielsweise in einigen lateinamerikanischen Ländern nach dem Ende von Militärdiktaturen der Fall war.
  • Zeugenschutz: Zeugen von Kriegsverbrechen sind häufig Repressalien ausgesetzt, insbesondere wenn sie gegen hochrangige Täter aussagen. Die Angst vor Vergeltungsmaßnahmen kann dazu führen, dass Zeugen ihre Aussagen zurückziehen oder falsche Angaben machen. Internationale Gerichte und nationale Behörden müssen daher umfassende Schutzprogramme anbieten, die von der Umsiedlung bis zur psychologischen Betreuung reichen. Dennoch bleibt der Zeugenschutz eine der größten Herausforderungen in der völkerstrafrechtlichen Praxis.
  • Juristische Komplexität: Die Verfahren gegen Kriegsverbrecher sind oft langwierig und komplex, da sie die Anwendung unterschiedlicher Rechtsordnungen und die Berücksichtigung internationaler Standards erfordern. Zudem müssen Gerichte häufig mit begrenzten Ressourcen arbeiten, insbesondere wenn es um die Übersetzung von Dokumenten oder die Vernehmung von Zeugen in mehreren Sprachen geht. Die Dauer der Verfahren kann zudem die Glaubwürdigkeit der Justiz untergraben, insbesondere wenn Täter über Jahre hinweg in Untersuchungshaft verbleiben.
  • Kulturelle und historische Sensibilität: Die Aufarbeitung von Kriegsverbrechen berührt oft tief verwurzelte kulturelle oder historische Konflikte, die eine neutrale juristische Bewertung erschweren. In einigen Gesellschaften werden Täter als Helden oder Freiheitskämpfer verehrt, während Opfer stigmatisiert werden. Dies kann zu einer Polarisierung führen, die die Aussöhnung zwischen Konfliktparteien behindert. Internationale Gerichte müssen daher nicht nur rechtliche, sondern auch soziale und politische Aspekte berücksichtigen.

Ähnliche Begriffe

  • Völkerstraftäter: Dieser Begriff umfasst alle Personen, die nach dem Völkerstrafrecht strafbare Handlungen begehen, einschließlich Kriegsverbrecher, Völkermörder und Täter von Verbrechen gegen die Menschlichkeit. Im Gegensatz zum Kriegsverbrecher ist der Völkerstraftäter ein Oberbegriff, der auch Taten außerhalb bewaffneter Konflikte einschließt.
  • Kollaborateur: Ein Kollaborateur ist eine Person, die mit einer feindlichen Besatzungsmacht oder einer gegnerischen Konfliktpartei zusammenarbeitet, ohne selbst direkte Kriegsverbrechen zu begehen. Die Abgrenzung zum Kriegsverbrecher ist fließend, da Kollaborateure oft an der Planung oder Durchführung von Verbrechen beteiligt sind, ohne jedoch die primäre Verantwortung zu tragen.
  • Kindersoldat: Kindersoldaten sind Minderjährige, die in bewaffneten Konflikten als Kämpfer, Spione oder Hilfskräfte eingesetzt werden. Obwohl ihre Rekrutierung ein Kriegsverbrechen darstellt, werden sie selbst in der Regel nicht als Kriegsverbrecher betrachtet, da sie oft unter Zwang handeln und als Opfer gelten. Die Verantwortung liegt hier bei denjenigen, die sie rekrutieren oder einsetzen.
  • Folterer: Ein Folterer begeht schwere Menschenrechtsverletzungen, indem er Personen systematisch körperliche oder psychische Schmerzen zufügt. Während Folter auch ein Kriegsverbrechen darstellen kann, ist der Begriff weiter gefasst und umfasst auch Taten außerhalb bewaffneter Konflikte, etwa in Polizeigewahrsam oder Gefängnissen.

Zusammenfassung

Der Begriff Kriegsverbrecher bezeichnet Personen, die während bewaffneter Konflikte schwere Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht begehen. Die rechtliche Grundlage für ihre Verfolgung bilden internationale Abkommen wie das Römische Statut des Internationalen Strafgerichtshofs und die Genfer Konventionen. Die polizeiliche und justizielle Aufarbeitung solcher Verbrechen erfordert eine enge Zusammenarbeit zwischen nationalen und internationalen Behörden, wobei Deutschland durch das Völkerstrafgesetzbuch und das Bundeskriminalamt eine zentrale Rolle einnimmt. Die Ermittlungen gestalten sich oft komplex, da sie die Sicherung von Beweisen in Konfliktgebieten, den Schutz von Zeugen und die Überwindung politischer Hindernisse umfassen. Bekannte Beispiele wie Adolf Eichmann oder Radovan Karadžić zeigen, dass die Verfolgung von Kriegsverbrechern trotz aller Herausforderungen möglich ist und einen wichtigen Beitrag zur Aufarbeitung von Menschenrechtsverletzungen leistet.

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