English: Vandalism/Property Damage, Español: Daño a la Propiedad, Português: Dano à Propriedade, Français: Détérioration de Biens, Italiano: Danneggiamento
Sachbeschädigung im Polizeikontext bezeichnet eine Straftat gemäß § 303 des deutschen Strafgesetzbuches (StGB), bei der eine fremde Sache rechtswidrig zerstört oder beschädigt wird. Sie ist eine der häufigsten Kriminalitätsformen, mit denen sich die Polizei beschäftigt.
Allgemeine Beschreibung
Die Sachbeschädigung schützt das Eigentum des Geschädigten vor unbefugten Eingriffen.
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Definition: Eine Sache wird beschädigt, wenn ihre Unversehrtheit oder Funktionsfähigkeit beeinträchtigt wird. Eine Zerstörung liegt vor, wenn die Sache vollständig vernichtet oder für ihren ursprünglichen Zweck unbrauchbar gemacht wird.
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Fremdheit: Die Sache muss fremd sein, also im Eigentum einer anderen Person stehen.
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Vorsatz: Die Tat muss vorsätzlich (mit Wissen und Wollen) begangen werden. Die fahrlässige Beschädigung ist in der Regel nicht strafbar, es sei denn, das Gesetz sieht dies explizit vor (was bei § 303 StGB nicht der Fall ist).
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Antragsdelikt: Die einfache Sachbeschädigung (§ 303 Abs. 1 StGB) ist grundsätzlich ein Antragsdelikt, das heißt, die Polizei nimmt zwar die Anzeige auf, die Strafverfolgung erfolgt aber nur, wenn der Geschädigte innerhalb von drei Monaten einen Strafantrag stellt.
Anwendungsbereiche
Die Polizei wird bei Sachbeschädigung in folgenden Bereichen tätig:
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Ermittlungsdienst (Repressiv): Die Aufnahme der Strafanzeige, die Sicherung von Spuren (z. B. Graffiti-Signaturen, Werkzeugspuren) und die Ermittlung des Täters (z. B. durch Zeugenbefragungen, Videoauswertung).
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Präventionsarbeit (Präventiv): Beratung von Bürgern und Kommunen zu technischen Schutzmaßnahmen (z. B. bessere Beleuchtung, Überwachung) und die Überwachung von Kriminalitätsschwerpunkten.
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Öffentlicher Raum: Sachbeschädigung spielt eine große Rolle in der Kriminalität der Stadtmitte und an öffentlichen Verkehrsmitteln, da sie oft mit Vandalismus und Jugendkriminalität assoziiert wird.
Spezielles: Qualifizierte Formen
Das StGB kennt neben der einfachen Sachbeschädigung (§ 303 StGB) auch qualifizierte, d. h. schwerer wiegende Formen der Tat, die von der Polizei anders bewertet und verfolgt werden:
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Zerstörung von Bauwerken (§ 305 StGB): Die Zerstörung von Gebäuden oder anderen Bauwerken, die dem Aufenthalt von Menschen dienen (z. B. das Einreißen von Mauern oder das Beschädigen von tragenden Teilen). Hier liegt ein höherer Strafrahmen vor.
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Gemeinschädliche Sachbeschädigung (§ 304 StGB): Die Beschädigung von Sachen, die dem öffentlichen Nutzen dienen, wie z. B. Denkmäler, öffentliche Verkehrsmittel, Verkehrszeichen oder Anlagen der öffentlichen Versorgung (Strom, Wasser). Diese Form ist kein Antragsdelikt und wird von der Staatsanwaltschaft von Amts wegen verfolgt.
Bekannte Beispiele
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Graffiti und Schmierereien: Das Besprühen von Hauswänden, Zugwaggons oder öffentlichen Toiletten.
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Vandalismus: Das mutwillige Zerstören von Bänken, Mülleimern oder Spielgeräten im öffentlichen Raum.
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Kfz-Beschädigungen: Das Zerkratzen von Lack, das Einschlagen von Scheiben oder das Abreißen von Außenspiegeln an geparkten Autos.
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Wahlplakate: Das Zerstören oder Beschmieren von Plakaten während Wahlkampfzeiten (häufig als gemeinschädliche Sachbeschädigung verfolgt).
Risiken und Herausforderungen
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Geringe Aufklärungsquote: Sachbeschädigungen werden oft im Schutz der Dunkelheit oder ohne Zeugen begangen, was die Aufklärung durch die Polizei erschwert.
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Hohe Schadenssummen: Obwohl es sich oft um Kleinkriminalität handelt, können die akkumulierten Schäden (insbesondere bei Graffiti oder an Infrastruktur) erhebliche wirtschaftliche Verluste verursachen.
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Bagatellisierung: Die Neigung, die Tat als "Dumme-Jungen-Streich" abzutun, obwohl sie ein ernstzunehmender Eingriff in das Eigentumsrecht ist.
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Polizeiliche Belastung: Aufgrund der hohen Fallzahlen bindet die Aufnahme von Anzeigen wegen Sachbeschädigung erhebliche polizeiliche Ressourcen.
Ähnliche Begriffe
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Hausfriedensbruch: Das unbefugte Eindringen in fremde Räume, oft in Tateinheit mit Sachbeschädigung.
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Vandalismus: Umgangssprachlicher Begriff für die mutwillige Zerstörung fremder Sachen.
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Eigentumsdelikt: Oberbegriff für Straftaten, die sich gegen das Eigentum richten (z. B. Diebstahl, Betrug, Sachbeschädigung).
Zusammenfassung
Sachbeschädigung ist eine Straftat (§ 303 StGB), die das rechtswidrige Zerstören oder Beschädigen fremder Sachen unter Vorsatz unter Strafe stellt. Für die Polizei ist sie eine der häufigsten Kriminalitätsformen, wobei die Ermittlung aufgrund des Antragsdelikt-Charakters bei der einfachen Form und der oft schwierigen Spurenlage herausfordernd ist. Eine gemeinschädliche Sachbeschädigung (§ 304 StGB) zum Nachteil des öffentlichen Nutzens wird dabei als schwerwiegender bewertet.
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