Lexikon V
Lexikon V
Der Begriff Verletzung taucht an mehreren Stellen im Rechtssystem auf.
- Die Körperverletzung im Sinne dieses Lexikons bezeichnet die strafbare Verwundung des Körpers einer natürlichen Person. Im medizinischen Sinne gelten auch nicht strafbare bzw. einvernehmliche Verwundungen als Verletzung.
Vermisste, Unbekannte Tote ist ein zusammengefasster Arbeitsbereich der Kriminalpolizei und wird polizeiintern abgekürzt mit VUT
Die "Vernehmungsüberwachung" (VÜ) ist eine besondere Maßnahme der Strafverfolgungsbehörden, um Vernehmungen von Tatverdächtigen oder Zeugen zu überwachen und aufzuzeichnen.
Die Verpfändung ist eine Methode, die Rückzahlung eines Kredits sicherzustellen. Üblicherweise werden als Kreditsicherheit nur bewegliche Sachen verpfändet. Dies können z.B. bestimmte Wertpapiere, Guthaben oder Edelmetalle sein.
Ein Vertrag ist eine Rechtsbeziehung zwischen zwei (oder mehr) Personen, von denen meist eine Person ein Angebot abgibt, das die andere annimmt.
Die Verwaltung und Logistik ist eine Abteilung die für Personalangelegenheiten, Beschaffung und verwaltungstechnische Aufgaben zuständig ist. Sie wird polizeiintern abgekürzt mit VL