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English: police custody / Español: internamiento policial / Português: internação policial / Français: placement en garde à vue / Italiano: collocamento in custodia

Der Begriff Unterbringung bezeichnet im polizeilichen Kontext die vorübergehende oder dauerhafte Ingewahrsamnahme einer Person durch die Polizei oder andere Sicherheitsbehörden. Diese Maßnahme dient der Gefahrenabwehr, der Sicherung des Strafverfahrens oder der Durchsetzung öffentlicher Ordnung. Rechtliche Grundlagen und Verfahren variieren je nach Land und Rechtsordnung.

Allgemeine Beschreibung

Die Unterbringung durch die Polizei ist eine hoheitliche Maßnahme, die in verschiedene Kategorien unterteilt wird: vorläufige Festnahme, Polizeigewahrsam, Abschiebungshaft oder psychiatrische Unterbringung. Sie erfolgt auf Basis gesetzlicher Ermächtigungen wie dem Polizeirecht der Länder (in Deutschland z. B. § 35 PolG NRW) oder dem Strafprozessrecht (z. B. § 127 StPO).

Eine Unterbringung setzt regelmäßig einen konkreten Anlass voraus, etwa den Verdacht einer Straftat, eine akute Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder eine psychische Erkrankung, die eine Selbst- oder Fremdgefährdung begründet. Die Dauer ist meist befristet (z. B. 24–48 Stunden im Gewahrsam) und unterliegt richterlicher Kontrolle, sofern sie über einen kurzen Zeitraum hinausgeht.

Rechtlich ist die Maßnahme an strenge Voraussetzungen geknüpft, darunter der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Art. 20a GG). Die betroffene Person hat Anspruch auf Belehrung über ihre Rechte, Zugang zu medizinischer Versorgung und – bei längerer Dauer – auf anwaltliche Vertretung. In Deutschland regeln Landesgesetze wie das MEPolG (Musterentwurf eines Polizeigesetzes) oder das BPolG (Bundespolizeigesetz) die Details.

Die Unterbringung in psychiatrischen Einrichtungen erfolgt nach den Unterbringungsgesetzen der Länder (z. B. PsychKG NRW) und erfordert in der Regel ein ärztliches Gutachten. Hier steht der Schutz der betroffenen Person oder Dritter im Vordergrund. Die Polizei wirkt dabei oft als ausführende Behörde, während die Entscheidung bei Gerichten oder Gesundheitsämtern liegt.

Rechtliche Grundlagen

In Deutschland basiert die polizeiliche Unterbringung auf mehreren Rechtsquellen: dem Strafprozessrecht (StPO), den Polizeigesetzen der Länder und dem Grundgesetz. § 127 StPO erlaubt die vorläufige Festnahme bei Fluchtgefahr oder Verdunkelungsgefahr, während § 35 PolG NRW den präventiven Gewahrsam zur Gefahrenabwehr regelt. Für psychiatrische Unterbringungen sind die Landesgesetze maßgeblich (z. B. § 10 PsychKG Bayern).

Auf europäischer Ebene spielen die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK, Art. 5) und die EU-Grundrechtecharta eine Rolle, die willkürliche Freiheitsentziehungen verbieten. Die Polizei muss bei jeder Unterbringung dokumentieren, warum die Maßnahme notwendig war, und sicherstellen, dass sie verhältnismäßig bleibt. Bei Verstößen drohen Amtshaftungsansprüche oder disfziplinarische Konsequenzen.

Verfahrensablauf

Der Ablauf einer polizeilichen Unterbringung beginnt mit der Feststellung des Anlasses (z. B. Straftatverdacht oder Gefahr im Verzug). Die Beamten müssen die Person über den Grund der Maßnahme und ihre Rechte belehren (z. B. Schweigerecht, § 136 StPO). Bei psychiatrischen Fällen wird ein Arzt hinzugezogen, der die Unterbringungsbedürftigkeit attestiert.

Anschließend erfolgt die Verbringung in eine geeignete Einrichtung: Polizeigewahrsamszellen, Justizvollzugsanstalten oder psychiatrische Kliniken. Die Dauer wird laufend überprüft; bei längerer Unterbringung (über 24 Stunden) ist ein richterlicher Beschluss erforderlich (§ 128 StPO). Die Polizei informiert ggf. Angehörige oder Vorgesetzte, sofern keine Geheimhaltungsgründe vorliegen.

Nach Beendigung der Maßnahme erhält die Person eine Bescheinigung über die Unterbringung, die für spätere rechtliche Schritte (z. B. Entschädigungsansprüche nach § 2 StrEG) relevant sein kann. Bei psychiatrischen Unterbringungen folgt oft eine gerichtliche Überprüfung innerhalb von 24 Stunden (§ 15 PsychKG NRW).

Anwendungsbereiche

  • Präventiver Polizeigewahrsam: Vorübergehende Unterbringung zur Abwehr einer konkreten Gefahr (z. B. bei Ausschreitungen oder Suizidgefahr). Die Dauer beträgt maximal 48 Stunden (je nach Landesrecht).
  • Strafprozessuale Festnahme: Unterbringung eines Tatverdächtigen zur Sicherung des Verfahrens (§ 127 StPO), z. B. bei Flucht- oder Verdunkelungsgefahr. Hier ist die Staatsanwaltschaft einzuschalten.
  • Psychiatrische Unterbringung: Zwangsweise Unterbringung bei psychischen Erkrankungen, die eine Selbst- oder Fremdgefährdung darstellen (z. B. nach § 10 PsychKG Bayern). Ein Arzt und ein Richter müssen die Maßnahme bestätigen.
  • Abschiebungshaft: Unterbringung von Ausländern in Abschiebehaft (§ 62 AufenthG), wenn eine Abschiebung unmittelbar bevorsteht und Fluchtgefahr besteht.
  • Jugendhilfe: Vorübergehende Unterbringung von Minderjährigen in Obhut (§ 42 SGB VIII), z. B. bei Vernachlässigung oder akuter Kindeswohlgefährdung.

Bekannte Beispiele

  • G20-Gipfel 2017 in Hamburg: Während der Proteste kam es zu massenhaften vorläufigen Unterbringungen im Polizeigewahrsam, die später teilweise als rechtswidrig eingestuft wurden (Urteil des Hamburgischen Verfassungsgerichts, 2019).
  • Fall Gustav M.: Ein Mann mit psychischer Erkrankung wurde 2020 in Bayern nach einer Unterbringung gemäß PsychKG in eine Klinik eingewiesen, nachdem er seine Familie bedroht hatte. Das Gericht bestätigte die Maßnahme als verhältnismäßig.
  • Abschiebehaft in Berlin (2021): Ein abgelehnter Asylbewerber wurde für 30 Tage in Unterbringung genommen, nachdem er sich der Abschiebung durch Flucht entzogen hatte (§ 62 Abs. 3 AufenthG).
  • Polizeigewahrsam in NRW (2022): Ein Betrunkener, der randalierte, wurde für 12 Stunden in Unterbringung genommen, bis die Alkoholisierung abgeklungen war (§ 35 PolG NRW).

Risiken und Herausforderungen

  • Rechtswidrige Freiheitsentziehung: Unterbringungen ohne ausreichenden Anlass oder Dokumentation können gegen Art. 104 GG (Richtervorbehalt) verstoßen und zu Entschädigungsansprüchen führen (z. B. nach § 2 StrEG).
  • Überlastung der Einrichtungen: Polizeigewahrsamszellen sind oft nicht für längere Unterbringungen oder psychisch erkrankte Personen ausgelegt, was zu menschenunwürdigen Bedingungen führen kann (kritisiert vom Europäischen Komitee zur Verhütung von Folter, CPT).
  • Stigmatisierung: Betroffene einer psychiatrischen Unterbringung leiden oft unter langfristigen sozialen Folgen, selbst wenn die Maßnahme rechtmäßig war.
  • Fehlende Standardisierung: Die Regelungen zur Unterbringung variieren zwischen den Bundesländern, was zu unterschiedlichen Praxisstandards führt (z. B. maximale Dauer des Gewahrsams).
  • Kosten: Längere Unterbringungen belasten die Haushalte von Ländern und Kommunen, insbesondere bei psychiatrischen Fällen, die spezialisierte Einrichtungen erfordern.

Ähnliche Begriffe

  • Festnahme: Kurze Freiheitsentziehung zur Identitätsfeststellung oder vorläufigen Sicherung (§ 127 StPO), oft Vorstufe zur Unterbringung.
  • U-Haft (Untersuchungshaft): Richterlich angeordnete Unterbringung im Strafverfahren (§ 112 StPO), wenn dringender Tatverdacht und Haftgründe (Flucht, Verdunkelung) vorliegen.
  • Obhutnahme: Vorübergehende Unterbringung von Kindern durch das Jugendamt bei Kindeswohlgefährdung (§ 42 SGB VIII), ohne dass eine Straftat vorliegen muss.
  • Abschiebehaft: Spezielle Form der Unterbringung für Ausländer, die abgeschoben werden sollen (§ 62 AufenthG), mit maximal 18-monatiger Dauer.
  • Zwangseinweisung: Umgangssprachlich für psychiatrische Unterbringung, die jedoch immer ein gerichtliches oder behördliches Verfahren voraussetzt (z. B. nach PsychKG).

Zusammenfassung

Die polizeiliche Unterbringung ist ein komplexes Instrument zur Gefahrenabwehr und Strafverfolgung, das strenge rechtliche Grenzen einhalten muss. Sie reicht von kurzfristigem Gewahrsam bis zu langfristiger psychiatrischer oder abschieberechtlicher Unterbringung und unterliegt stets dem Verhältnismäßigkeitsprinzip. Rechtliche Grundlagen finden sich in StPO, Landespolizeigesetzen und Spezialregelungen wie dem PsychKG oder AufenthG.

Herausforderungen bestehen in der Vereinheitlichung der Praxis, der Vermeidung von Rechtsverstößen und der Gewährleistung menschenwürdiger Bedingungen. Bekannte Fälle wie die G20-Proteste oder psychiatrische Zwangseinweisungen zeigen die Spannbreite der Anwendung. Für Betroffene ist die Kenntnis ihrer Rechte essenziell, um willkürliche Maßnahmen anzufechten.

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