Ein Verdacht ist eine begründete Denkweise über eine Person und deren (meist schlechtes) Verhalten. Das zugehörige Verb lautet "verdächtigen".
Ein Verdacht ohne spezifischen Grund wird als "Generalverdacht" bezeichnet. So stehen bei schweren Straftaten (Mord, Körperverletzung, Entführung) allein schon aus statistischen Gründen die Angehörigen unter Generalverdacht.
Wer unter Generalverdacht steht muss wie ein zeuge zur Aufklärung der Straftat beitragen. Eine Einschränkung seiner Grundrechte ist jedoch nicht gestattet.
Ergibt sich aus der Befragung ein Anfangsverdacht, muss ein Ermittlungsverfahren eingeleitet werden.
Innerhalb dieses Ermittlungsverfahrens kann sich ein konkreter Tatverdacht gegen eine bestimmte Person ergeben. Ist dieser so schwerwiegend, dass nach Ansicht der Staatsanwaltschaft eine Verurteilung wahrscheinlich ist, bezeichnet man dies als "hinreichenden Tatverdacht".
Ergibt sich, dass auch nach Ansicht eines Richters, der unabhängig vom Staatsanwalt zu der Überzeugung kommt, dass die belastenden Momente die entlastenden überwiegen, so liegt ein "dringender Tatverdacht" vor. Dieser ist die Grundlage für die Anordnung Untersuchungshaft
Diese beiden Tatverdachtsstufen berechtigen die Ermittlungsbehörden, Einschränkungen der Grundrechte des Bürgers (Tatverdächtigen) vorzunehmen.