Für einen Anfangsverdacht müssen "zureichende tatsächliche Anhaltspunkte" für das Vorliegen einer Straftat gegeben sein.
->Verdächtige/Auffällige
Für einen Anfangsverdacht müssen "zureichende tatsächliche Anhaltspunkte" für das Vorliegen einer Straftat gegeben sein.
->Verdächtige/Auffällige
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