English: Lethal use of firearms / Español: Disparo letal / Português: Disparo letal / Français: Tir mortel / Italiano: Sparo letale
Die tödliche Schussabgabe im polizeilichen Kontext bezeichnet den Einsatz von Schusswaffen durch Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte, der zum Tod einer Person führt. Dieser schwerwiegende Eingriff in das Grundrecht auf Leben unterliegt strengen rechtlichen, ethischen und taktischen Vorgaben. Die Thematik ist von zentraler Bedeutung für die polizeiliche Praxis, da sie sowohl die Sicherheit der Bevölkerung als auch die Verhältnismäßigkeit staatlichen Handelns berührt.
Allgemeine Beschreibung
Die tödliche Schussabgabe stellt die ultima ratio des polizeilichen Schusswaffengebrauchs dar und ist ausschließlich in Situationen zulässig, in denen eine unmittelbare Gefahr für Leib oder Leben von Personen nicht anders abgewehrt werden kann. Sie ist rechtlich als Sonderfall des finalen Rettungsschusses einzuordnen, der in den Polizeigesetzen der Bundesländer sowie im Strafgesetzbuch (StGB) geregelt ist. Der Begriff umfasst dabei nicht nur den gezielten Schuss, der direkt zum Tod führt, sondern auch solche Schussabgaben, bei denen der Tod als unvermeidbare Folge eintritt, obwohl dies nicht primär beabsichtigt war.
Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte sind verpflichtet, vor dem Einsatz von Schusswaffen alle verfügbaren deeskalierenden Maßnahmen auszuschöpfen. Dazu zählen verbale Kommunikation, taktische Rückzugsoptionen oder der Einsatz weniger eingriffsintensiver Mittel wie Pfefferspray oder Schlagstöcke. Die Entscheidung zur tödlichen Schussabgabe muss in einer akuten Bedrohungssituation getroffen werden, in der keine Zeit für weitere Abwägungen bleibt. Dies erfordert ein hohes Maß an situativer Urteilsfähigkeit, die durch regelmäßige Schulungen und Trainingsmaßnahmen geschult wird.
Die rechtliche Grundlage für die tödliche Schussabgabe findet sich in den Polizeigesetzen der Länder, die den finalen Rettungsschuss als zulässige Maßnahme zur Abwehr einer gegenwärtigen Lebensgefahr oder einer Gefahr schwerer Körperverletzung definieren. Beispielhaft sei hier § 67 des Polizeigesetzes Nordrhein-Westfalen (PolG NRW) genannt, der den Schusswaffengebrauch zur Abwehr einer solchen Gefahr erlaubt. Zudem ist der rechtfertigende Notstand nach § 34 StGB anwendbar, sofern die Abwägung der betroffenen Rechtsgüter – Leben gegen Leben – zugunsten des zu schützenden Rechtsguts ausfällt.
Die psychologischen und ethischen Implikationen einer tödlichen Schussabgabe sind für die handelnden Beamtinnen und Beamten von erheblicher Tragweite. Selbst bei rechtmäßiger Ausführung kann der Einsatz langfristige Belastungen wie posttraumatische Belastungsstörungen (PTBS) zur Folge haben. Aus diesem Grund sehen die meisten Polizeidienststellen psychologische Betreuungsangebote und Nachsorgeprogramme vor, um die Betroffenen zu unterstützen.
Rechtliche Grundlagen und Normen
Die tödliche Schussabgabe unterliegt in Deutschland einem strengen rechtlichen Rahmen, der sich aus bundes- und landesrechtlichen Vorschriften sowie der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und der Obergerichte zusammensetzt. Zentral ist dabei die Unterscheidung zwischen dem finalen Rettungsschuss und dem gezielten Todesschuss, der in Deutschland grundsätzlich unzulässig ist. Der finale Rettungsschuss ist nur dann rechtmäßig, wenn er das letzte verfügbare Mittel zur Abwehr einer gegenwärtigen Lebensgefahr darstellt und keine mildere Maßnahme zur Verfügung steht.
Die Polizeigesetze der Länder regeln den Schusswaffengebrauch detailliert. So sieht beispielsweise das Bayerische Polizeiaufgabengesetz (PAG) in Art. 66 vor, dass Schusswaffen nur eingesetzt werden dürfen, wenn andere Maßnahmen keinen Erfolg versprechen oder offensichtlich keinen Erfolg versprechen werden. Der Einsatz muss zudem verhältnismäßig sein, was bedeutet, dass der zu erwartende Schaden nicht außer Verhältnis zu dem angestrebten Zweck stehen darf. Die Verhältnismäßigkeit ist dabei in drei Stufen zu prüfen: Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit.
Auf Bundesebene ist der Schusswaffengebrauch durch die Bundespolizei im Bundespolizeigesetz (BPolG) geregelt. § 15 BPolG erlaubt den Einsatz von Schusswaffen zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben, sofern keine anderen Mittel zur Verfügung stehen. Die Vorschrift betont dabei die Pflicht zur Schonung von Unbeteiligten und die Vermeidung von Kollateralschäden. Ergänzend ist die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) zu beachten, insbesondere Art. 2, der das Recht auf Leben schützt und den Einsatz tödlicher Gewalt nur in eng begrenzten Ausnahmefällen zulässt.
Die Rechtsprechung hat in mehreren Urteilen die Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit einer tödlichen Schussabgabe konkretisiert. So hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 30. März 2012 (2 BvR 1459/10) betont, dass der finale Rettungsschuss nur dann zulässig ist, wenn die Gefahr nicht anders abgewehrt werden kann und die Abwägung der betroffenen Rechtsgüter eindeutig zugunsten des zu schützenden Rechtsguts ausfällt. Zudem muss die Gefahr mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bestehen, und die handelnden Beamtinnen und Beamten müssen in der konkreten Situation davon ausgehen dürfen, dass keine anderen Mittel zur Verfügung stehen.
Abgrenzung zu ähnlichen Begriffen
Die tödliche Schussabgabe ist von anderen Formen des Schusswaffengebrauchs abzugrenzen, die zwar ebenfalls schwerwiegende Folgen haben können, jedoch unterschiedliche rechtliche und taktische Voraussetzungen aufweisen. Eine klare Differenzierung ist essenziell, um Missverständnisse in der polizeilichen Praxis und der öffentlichen Wahrnehmung zu vermeiden.
- Finaler Rettungsschuss: Dieser Begriff bezeichnet den gezielten Schusswaffengebrauch, der darauf abzielt, eine gegenwärtige Lebensgefahr abzuwehren, ohne dass der Tod der angreifenden Person zwingend eintreten muss. Der finale Rettungsschuss kann jedoch in der Praxis zum Tod führen, was ihn von der tödlichen Schussabgabe im engeren Sinne unterscheidet. Entscheidend ist hier die Intention der handelnden Person: Beim finalen Rettungsschuss steht die Abwehr der Gefahr im Vordergrund, während der Tod der angreifenden Person nicht das primäre Ziel ist.
- Gezielter Todesschuss: Dieser Begriff beschreibt einen Schusswaffengebrauch, der bewusst darauf abzielt, eine Person zu töten. In Deutschland ist der gezielte Todesschuss, wie er beispielsweise in einigen anderen Ländern praktiziert wird, rechtlich unzulässig. Die polizeiliche Praxis kennt keinen rechtlichen Rahmen, der einen solchen Einsatz legitimieren würde. Jeder Schusswaffengebrauch muss sich an den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und der Erforderlichkeit messen lassen, was einen gezielten Todesschuss ausschließt.
- Warnschuss: Ein Warnschuss dient dazu, eine Person durch den Einsatz von Schusswaffen einzuschüchtern oder auf eine drohende Gefahr hinzuweisen, ohne dass eine direkte Bedrohung für Leib oder Leben besteht. Warnschüsse sind in den Polizeigesetzen der Länder geregelt und dürfen nur unter strengen Voraussetzungen abgegeben werden. Sie sind nicht darauf ausgerichtet, eine Person zu verletzen oder zu töten, und unterscheiden sich damit grundlegend von der tödlichen Schussabgabe.
- Schusswaffengebrauch zur Eigensicherung: Dieser Begriff umfasst den Einsatz von Schusswaffen, um eine unmittelbare Gefahr für die eigene Person oder andere abzuwehren, ohne dass der Tod der angreifenden Person zwingend eintritt. Im Gegensatz zur tödlichen Schussabgabe steht hier die Abwehr der Gefahr im Vordergrund, und der Einsatz ist auf das notwendige Maß zu beschränken. Die tödliche Schussabgabe kann jedoch als Folge eines solchen Einsatzes eintreten, wenn die Gefahr nicht anders abgewehrt werden kann.
Anwendungsbereiche
- Amoklagen und terroristische Anschläge: In Situationen, in denen eine oder mehrere Personen gezielt Gewalt gegen Unbeteiligte ausüben, kann die tödliche Schussabgabe das letzte Mittel sein, um weitere Opfer zu verhindern. Beispiele hierfür sind die Anschläge in München (2016) oder auf den Berliner Weihnachtsmarkt (2016), bei denen Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte gezwungen waren, Schusswaffen einzusetzen, um die Täter zu stoppen. Die Entscheidung zur tödlichen Schussabgabe erfolgt in solchen Fällen unter extremem Zeitdruck und unter Berücksichtigung der potenziellen Gefahr für eine Vielzahl von Menschen.
- Geiselnahmen: Bei Geiselnahmen, in denen die Geiselnehmerinnen oder Geiselnehmer bewaffnet sind und eine unmittelbare Lebensgefahr für die Geiseln besteht, kann die tödliche Schussabgabe erforderlich sein, um das Leben der Geiseln zu retten. Die polizeiliche Taktik sieht in solchen Fällen vor, dass Spezialeinsatzkommandos (SEK) oder vergleichbare Einheiten eingesetzt werden, die über eine spezielle Ausbildung für solche Szenarien verfügen. Die Abwägung zwischen dem Leben der Geiseln und dem der Geiselnehmerinnen oder Geiselnehmer ist dabei von zentraler Bedeutung.
- Bewaffnete Angriffe auf Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte: Wenn Polizeibeamtinnen oder Polizeibeamte selbst Ziel eines bewaffneten Angriffs werden, kann die tödliche Schussabgabe notwendig sein, um die eigene Sicherheit oder die Sicherheit von Kolleginnen und Kollegen zu gewährleisten. Solche Situationen erfordern eine schnelle Reaktion, da die Angreifenden oft über eine überlegene Bewaffnung oder taktische Position verfügen. Die rechtliche Legitimation ergibt sich in diesen Fällen aus dem Recht auf Notwehr nach § 32 StGB.
- Suizidale Personen mit Waffen: In Fällen, in denen eine suizidale Person bewaffnet ist und eine Gefahr für sich selbst oder andere darstellt, kann die tödliche Schussabgabe als letztes Mittel in Betracht kommen. Die polizeiliche Praxis sieht hier vor, zunächst deeskalierende Maßnahmen wie Gesprächsführung oder den Einsatz von Verhandlungsgruppen einzusetzen. Erst wenn diese Maßnahmen scheitern und eine unmittelbare Lebensgefahr besteht, darf die Schusswaffe eingesetzt werden. Die Entscheidung ist in solchen Fällen besonders schwierig, da die handelnden Beamtinnen und Beamten abwägen müssen, ob der Einsatz der Schusswaffe die Situation tatsächlich entschärft oder verschlimmert.
Bekannte Beispiele
- Amoklauf in München (2016): Am 22. Juli 2016 tötete ein 18-jähriger Attentäter in einem Münchner Einkaufszentrum neun Menschen und verletzte zahlreiche weitere Personen. Die Polizei setzte Schusswaffen ein, um den Täter zu stoppen, nachdem dieser auf Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte geschossen hatte. Der Täter wurde durch einen finalen Rettungsschuss getötet, nachdem er sich weigerte, seine Waffe niederzulegen. Der Fall löste eine bundesweite Debatte über die polizeiliche Taktik und die rechtlichen Rahmenbedingungen für den Schusswaffengebrauch aus.
- Anschlag auf den Berliner Weihnachtsmarkt (2016): Am 19. Dezember 2016 steuerte ein Attentäter einen Lkw in eine Menschenmenge auf dem Berliner Breitscheidplatz und tötete dabei zwölf Menschen. Der Täter konnte zunächst fliehen, wurde jedoch später von der Polizei gestellt. Bei der Festnahme kam es zu einem Schusswechsel, in dessen Verlauf der Täter durch einen finalen Rettungsschuss getötet wurde. Der Fall führte zu einer Überprüfung der polizeilichen Einsatzkonzepte für terroristische Anschläge.
- Geiselnahme in Gladbeck (1988): Die Geiselnahme von Gladbeck war einer der spektakulärsten Kriminalfälle der deutschen Nachkriegsgeschichte. Zwei bewaffnete Täter nahmen mehrere Geiseln und flüchteten mit ihnen in einem Bus. Die Polizei verfolgte den Bus über mehrere Bundesländer, bis es schließlich zu einer Schießerei kam, in deren Verlauf eine Geisel getötet wurde. Die Täter wurden später durch Schüsse der Polizei gestoppt. Der Fall führte zu einer grundlegenden Reform der polizeilichen Einsatzkonzepte für Geiselnahmen und zu einer verstärkten Zusammenarbeit zwischen den Polizeibehörden der Länder.
Risiken und Herausforderungen
- Fehleinschätzung der Gefahrensituation: Eine der größten Herausforderungen bei der tödlichen Schussabgabe ist die korrekte Einschätzung der Gefahrensituation. In hochdynamischen und stressigen Situationen kann es zu Fehleinschätzungen kommen, die entweder zu unnötigen Schussabgaben oder zu einer unzureichenden Reaktion auf eine tatsächliche Gefahr führen. Solche Fehleinschätzungen können schwerwiegende rechtliche und ethische Konsequenzen haben, insbesondere wenn Unbeteiligte zu Schaden kommen. Regelmäßige Schulungen und Simulationstrainings sind daher unerlässlich, um die Urteilsfähigkeit der Beamtinnen und Beamten zu schulen.
- Psychologische Belastung der Beamtinnen und Beamten: Die tödliche Schussabgabe kann bei den handelnden Beamtinnen und Beamten zu schweren psychischen Belastungen führen. Studien zeigen, dass ein erheblicher Anteil der Beamtinnen und Beamten, die in eine tödliche Schussabgabe verwickelt waren, unter posttraumatischen Belastungsstörungen (PTBS) oder anderen psychischen Erkrankungen leidet. Die Polizeibehörden sind daher gefordert, umfassende Nachsorgeprogramme anzubieten, die psychologische Betreuung, Supervision und gegebenenfalls therapeutische Unterstützung umfassen. Die Stigmatisierung psychischer Probleme innerhalb der Polizei stellt jedoch eine zusätzliche Hürde dar, die es zu überwinden gilt.
- Öffentliche Wahrnehmung und mediale Berichterstattung: Die tödliche Schussabgabe durch die Polizei ist ein hochsensibles Thema, das in der Öffentlichkeit oft kontrovers diskutiert wird. Medienberichte können die Wahrnehmung des Einsatzes stark beeinflussen, insbesondere wenn sie einseitig oder unvollständig sind. Die Polizei steht daher vor der Herausforderung, Transparenz zu schaffen und die Öffentlichkeit über die rechtlichen und taktischen Hintergründe des Einsatzes zu informieren, ohne dabei die Privatsphäre der Betroffenen zu verletzen. Eine proaktive Pressearbeit und die Bereitstellung von Informationen können dazu beitragen, das Vertrauen der Bevölkerung in die polizeiliche Arbeit zu stärken.
- Rechtliche Konsequenzen und Ermittlungsverfahren: Jede tödliche Schussabgabe zieht ein Ermittlungsverfahren nach sich, das von der Staatsanwaltschaft eingeleitet wird. Die Beamtinnen und Beamten müssen sich dabei rechtfertigen und nachweisen, dass ihr Handeln rechtmäßig war. Dies kann zu einer zusätzlichen Belastung führen, insbesondere wenn die Ermittlungen langwierig sind oder zu einer Anklage führen. Die Polizei ist daher gefordert, die Beamtinnen und Beamten während des Verfahrens zu unterstützen und ihnen rechtlichen Beistand zu gewähren. Gleichzeitig müssen die Ermittlungsbehörden sicherstellen, dass die Verfahren objektiv und zügig durchgeführt werden, um das Vertrauen in die Rechtsstaatlichkeit zu wahren.
- Technische und taktische Herausforderungen: Der Einsatz von Schusswaffen in komplexen Situationen, wie beispielsweise in belebten Innenstädten oder bei Geiselnahmen, stellt hohe Anforderungen an die technische Ausstattung und die taktische Ausbildung der Beamtinnen und Beamten. Die Gefahr von Kollateralschäden, etwa durch Querschläger oder Fehlschüsse, ist in solchen Situationen besonders hoch. Die Polizei muss daher sicherstellen, dass die Beamtinnen und Beamten über moderne Ausrüstung verfügen, die präzises und sicheres Schießen ermöglicht. Zudem sind regelmäßige Trainingsmaßnahmen erforderlich, um die taktischen Fähigkeiten zu erhalten und zu verbessern.
Ähnliche Begriffe
- Finaler Rettungsschuss: Wie bereits erläutert, bezeichnet dieser Begriff den gezielten Schusswaffengebrauch zur Abwehr einer gegenwärtigen Lebensgefahr, ohne dass der Tod der angreifenden Person zwingend beabsichtigt ist. Der finale Rettungsschuss kann jedoch in der Praxis zum Tod führen, was ihn von der tödlichen Schussabgabe im engeren Sinne unterscheidet. Die rechtlichen Voraussetzungen sind identisch, wobei der finale Rettungsschuss als Oberbegriff für alle Schusswaffengebrauche zur Abwehr einer Lebensgefahr verstanden werden kann.
- Schusswaffengebrauch zur Eigensicherung: Dieser Begriff umfasst den Einsatz von Schusswaffen, um eine unmittelbare Gefahr für die eigene Person oder andere abzuwehren. Im Gegensatz zur tödlichen Schussabgabe steht hier die Abwehr der Gefahr im Vordergrund, und der Einsatz ist auf das notwendige Maß zu beschränken. Die tödliche Schussabgabe kann jedoch als Folge eines solchen Einsatzes eintreten, wenn die Gefahr nicht anders abgewehrt werden kann.
- Polizeilicher Todesschuss: Dieser Begriff wird in der öffentlichen Diskussion oft synonym zur tödlichen Schussabgabe verwendet, ist jedoch rechtlich unpräzise. In Deutschland ist der gezielte Todesschuss, der darauf abzielt, eine Person zu töten, unzulässig. Der Begriff sollte daher vermieden werden, um Missverständnisse zu vermeiden. Stattdessen ist der finale Rettungsschuss der korrekte Fachbegriff für den rechtmäßigen Schusswaffengebrauch zur Abwehr einer Lebensgefahr.
- Notwehr nach § 32 StGB: Die Notwehr ist ein rechtlicher Begriff, der den Einsatz von Gewalt zur Abwehr eines gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriffs legitimiert. Im polizeilichen Kontext kann die Notwehr als rechtliche Grundlage für den Schusswaffengebrauch dienen, sofern die Voraussetzungen des § 32 StGB erfüllt sind. Die tödliche Schussabgabe kann daher als Sonderfall der Notwehr betrachtet werden, bei dem die Abwehr der Gefahr nur durch den Einsatz der Schusswaffe möglich ist.
Zusammenfassung
Die tödliche Schussabgabe im polizeilichen Kontext ist ein hochkomplexes und rechtlich streng reguliertes Thema, das sowohl die Abwehr von Lebensgefahren als auch die Wahrung der Grundrechte betrifft. Sie stellt die ultima ratio des polizeilichen Handelns dar und ist nur in Situationen zulässig, in denen keine anderen Mittel zur Verfügung stehen, um eine unmittelbare Gefahr für Leib oder Leben abzuwehren. Die rechtlichen Grundlagen sind in den Polizeigesetzen der Länder sowie im Strafgesetzbuch verankert und unterliegen einer strengen Verhältnismäßigkeitsprüfung. Die psychologischen und ethischen Implikationen für die handelnden Beamtinnen und Beamten sind erheblich, weshalb umfassende Nachsorgeprogramme und Schulungen unerlässlich sind. Die Abgrenzung zu ähnlichen Begriffen wie dem finalen Rettungsschuss oder der Notwehr ist essenziell, um Missverständnisse in der polizeilichen Praxis und der öffentlichen Wahrnehmung zu vermeiden. Die tödliche Schussabgabe bleibt ein zentrales Thema der polizeilichen Arbeit, das kontinuierlich reflektiert und weiterentwickelt werden muss.
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