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English: Self-defense situation / Español: Situación de legítima defensa / Português: Situação de legítima defesa / Français: Situation de légitime défense / Italiano: Situazione di legittima difesa

Eine Notwehrsituation im polizeilichen Kontext bezeichnet eine rechtlich definierte Ausnahmesituation, in der Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte oder andere Personen zur Abwehr eines gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriffs auf sich oder Dritte handeln dürfen. Sie ist ein zentrales Element des Notwehrrechts und unterliegt strengen rechtlichen und taktischen Vorgaben, die sowohl die Verhältnismäßigkeit als auch die Erforderlichkeit der eingesetzten Mittel regeln. Die Bewertung einer Notwehrsituation erfolgt stets unter Berücksichtigung der konkreten Umstände und der geltenden Rechtsnormen.

Allgemeine Beschreibung

Eine Notwehrsituation im polizeilichen Einsatz ist durch drei wesentliche Merkmale gekennzeichnet: den gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff, die Erforderlichkeit der Abwehrhandlung und die Verhältnismäßigkeit der eingesetzten Mittel. Der Angriff muss unmittelbar bevorstehen, bereits begonnen haben oder noch andauern, um als gegenwärtig zu gelten. Rechtswidrig ist ein Angriff, wenn er im Widerspruch zu geltenden Gesetzen steht, beispielsweise bei Körperverletzung, Freiheitsberaubung oder Sachbeschädigung. Die Abwehrhandlung muss erforderlich sein, das heißt, es darf kein milderes Mittel zur Verfügung stehen, um den Angriff abzuwehren.

Die Verhältnismäßigkeit der Notwehrhandlung ist ein zentrales Kriterium, das insbesondere im polizeilichen Kontext eine herausgehobene Rolle spielt. Während im allgemeinen Notwehrrecht (§ 32 StGB) die Verhältnismäßigkeit nicht explizit gefordert wird, unterliegen Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte aufgrund ihrer besonderen Pflichtenstellung strengeren Maßstäben. Sie müssen nicht nur die Erforderlichkeit, sondern auch die Angemessenheit der eingesetzten Mittel prüfen. Dies bedeutet, dass selbst bei einem gegenwärtigen Angriff nicht jedes Mittel zur Abwehr eingesetzt werden darf, wenn es in einem groben Missverhältnis zum geschützten Rechtsgut steht. Beispielsweise wäre der Einsatz einer Schusswaffe gegen einen unbewaffneten Angreifer in der Regel unverhältnismäßig.

Die rechtliche Grundlage für die Notwehrsituation im polizeilichen Kontext findet sich in § 32 des Strafgesetzbuchs (StGB) sowie in den jeweiligen Polizeigesetzen der Bundesländer. Während § 32 StGB die allgemeine Notwehr regelt, enthalten die Polizeigesetze spezifische Vorgaben für den Einsatz von Zwangsmitteln, die auch in Notwehrsituationen Anwendung finden. Dazu gehören beispielsweise die Vorschriften zum Schusswaffengebrauch, die in den meisten Bundesländern eine vorherige Androhung und die Einhaltung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit vorschreiben. Die polizeiliche Notwehrhandlung muss zudem stets im Einklang mit den dienstlichen Weisungen und den Grundsätzen der Deeskalation stehen.

Eine Notwehrsituation kann sowohl im Rahmen eines polizeilichen Einsatzes als auch im privaten Umfeld von Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten auftreten. Im dienstlichen Kontext sind die Anforderungen an die Dokumentation und Nachbereitung besonders hoch. Jede Notwehrhandlung muss detailliert protokolliert werden, um die Rechtmäßigkeit der Maßnahme im Nachhinein überprüfen zu können. Dies umfasst die Beschreibung des Angriffs, die eingesetzten Mittel sowie die Gründe für die Wahl der Abwehrhandlung. Im privaten Umfeld gelten für Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte dieselben rechtlichen Maßstäbe wie für andere Bürgerinnen und Bürger, allerdings wird von ihnen aufgrund ihrer fachlichen Expertise eine besonders sorgfältige Abwägung erwartet.

Rechtliche Grundlagen und Normen

Die rechtliche Bewertung einer Notwehrsituation im polizeilichen Kontext basiert auf mehreren gesetzlichen Grundlagen. Die zentrale Norm ist § 32 StGB, der die Voraussetzungen der Notwehr definiert. Demnach ist Notwehr diejenige Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden. Für Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte gelten zusätzlich die Vorschriften der jeweiligen Polizeigesetze der Bundesländer, die den Einsatz von Zwangsmitteln regeln. Diese Gesetze enthalten spezifische Vorgaben für den Schusswaffengebrauch, die Androhung von Zwangsmaßnahmen und die Dokumentationspflichten.

Ein weiterer wichtiger rechtlicher Rahmen ist das Grundgesetz (GG), insbesondere Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 GG, der das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit schützt. Dieser Artikel begrenzt die zulässigen Abwehrhandlungen in einer Notwehrsituation, da er den Staat und seine Organe verpflichtet, das Leben und die Gesundheit aller Beteiligten zu schützen. Darüber hinaus sind die Vorgaben der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) zu beachten, insbesondere Artikel 2 EMRK, der das Recht auf Leben garantiert und den Einsatz tödlicher Gewalt nur unter strengen Voraussetzungen zulässt.

Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und der Obergerichte hat die Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit in Notwehrsituationen weiter präzisiert. So hat das Bundesverfassungsgericht in mehreren Entscheidungen betont, dass der Einsatz von Schusswaffen nur als ultima ratio zulässig ist und dass Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte stets prüfen müssen, ob mildere Mittel zur Abwehr des Angriffs ausreichen. Diese Rechtsprechung hat dazu geführt, dass die Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit im polizeilichen Kontext strenger sind als im allgemeinen Notwehrrecht.

Abgrenzung zu ähnlichen Begriffen

Die Notwehrsituation ist von anderen rechtlichen Konstellationen abzugrenzen, die ebenfalls die Anwendung von Gewalt oder Zwangsmitteln rechtfertigen können. Eine wichtige Unterscheidung besteht zur sogenannten Nothilfe, die vorliegt, wenn eine Person einen Angriff auf eine dritte Person abwehrt. Während die Notwehr die Abwehr eines Angriffs auf die eigene Person betrifft, bezieht sich die Nothilfe auf die Verteidigung Dritter. Beide Konstellationen unterliegen denselben rechtlichen Voraussetzungen, insbesondere der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit der Abwehrhandlung.

Ein weiterer verwandter Begriff ist der rechtfertigende Notstand (§ 34 StGB), der vorliegt, wenn eine Person eine Tat begeht, um eine gegenwärtige Gefahr für ein Rechtsgut abzuwenden. Im Gegensatz zur Notwehrsituation, die einen Angriff auf ein Rechtsgut voraussetzt, kann der rechtfertigende Notstand auch bei Gefahren angewendet werden, die nicht von einem menschlichen Angreifer ausgehen, beispielsweise bei Naturkatastrophen oder technischen Störungen. Zudem ist beim rechtfertigenden Notstand die Verhältnismäßigkeit der eingesetzten Mittel stets zu prüfen, während dies im allgemeinen Notwehrrecht nicht explizit gefordert wird.

Schließlich ist die Notwehrsituation von der Putativnotwehr abzugrenzen, die vorliegt, wenn eine Person irrtümlich annimmt, sich in einer Notwehrsituation zu befinden. In diesem Fall handelt es sich nicht um eine tatsächliche Notwehrsituation, sondern um einen Irrtum über die rechtlichen oder tatsächlichen Voraussetzungen der Notwehr. Die rechtliche Bewertung der Putativnotwehr hängt davon ab, ob der Irrtum vermeidbar war. War der Irrtum vermeidbar, kann die handelnde Person wegen fahrlässiger Tatbegehung bestraft werden. War der Irrtum unvermeidbar, entfällt die Strafbarkeit.

Anwendungsbereiche

  • Polizeiliche Einsätze: In polizeilichen Einsätzen kann eine Notwehrsituation beispielsweise bei der Abwehr von Angriffen auf Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte oder auf Dritte auftreten. Dies umfasst sowohl körperliche Angriffe als auch Bedrohungen mit Waffen oder gefährlichen Gegenständen. Die eingesetzten Mittel müssen den rechtlichen Vorgaben entsprechen und dürfen nicht über das erforderliche Maß hinausgehen.
  • Gefahrenabwehr: Im Rahmen der Gefahrenabwehr kann eine Notwehrsituation vorliegen, wenn Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte zur Verhinderung einer Straftat oder zur Abwehr einer konkreten Gefahr für die öffentliche Sicherheit eingreifen müssen. Dies kann beispielsweise bei der Festnahme einer flüchtigen Person oder bei der Unterbindung eines laufenden Einbruchs der Fall sein.
  • Privatbereich von Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten: Auch im privaten Umfeld können Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte in eine Notwehrsituation geraten, beispielsweise bei einem Angriff auf ihre Person oder ihre Familie. In diesen Fällen gelten dieselben rechtlichen Maßstäbe wie für andere Bürgerinnen und Bürger, allerdings wird von Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten aufgrund ihrer fachlichen Expertise eine besonders sorgfältige Abwägung erwartet.
  • Internationale Einsätze: In internationalen Einsätzen, beispielsweise im Rahmen von Friedensmissionen oder bei der Unterstützung ausländischer Polizeibehörden, können Notwehrsituationen ebenfalls auftreten. Die rechtlichen Rahmenbedingungen richten sich in diesen Fällen nach den jeweiligen nationalen Gesetzen sowie nach völkerrechtlichen Vereinbarungen, beispielsweise den Regeln der Vereinten Nationen für Friedensmissionen.

Risiken und Herausforderungen

  • Fehleinschätzung der Situation: Eine der größten Herausforderungen in einer Notwehrsituation ist die korrekte Einschätzung der Lage. Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte müssen in Sekundenbruchteilen entscheiden, ob ein Angriff vorliegt, ob dieser gegenwärtig und rechtswidrig ist und welche Mittel zur Abwehr erforderlich sind. Eine Fehleinschätzung kann zu rechtlichen Konsequenzen führen, beispielsweise zu einer strafrechtlichen Verfolgung wegen Körperverletzung oder Totschlags.
  • Verhältnismäßigkeit der eingesetzten Mittel: Die Wahl der richtigen Mittel zur Abwehr eines Angriffs ist eine weitere zentrale Herausforderung. Insbesondere der Einsatz von Schusswaffen ist mit hohen Risiken verbunden, da er zu schweren Verletzungen oder zum Tod des Angreifers führen kann. Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte müssen daher stets prüfen, ob mildere Mittel zur Abwehr des Angriffs ausreichen, beispielsweise der Einsatz von Pfefferspray oder körperlicher Gewalt.
  • Dokumentation und Nachbereitung: Die Dokumentation einer Notwehrsituation ist von entscheidender Bedeutung, um die Rechtmäßigkeit der Abwehrhandlung im Nachhinein überprüfen zu können. Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte müssen die Situation detailliert protokollieren, einschließlich der Gründe für die Wahl der eingesetzten Mittel. Eine unvollständige oder fehlerhafte Dokumentation kann zu rechtlichen Problemen führen, beispielsweise zu einer Anklage wegen Körperverletzung im Amt.
  • Psychologische Belastung: Notwehrsituationen können für Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte eine erhebliche psychologische Belastung darstellen, insbesondere wenn sie zu schweren Verletzungen oder zum Tod des Angreifers führen. Die Bewältigung solcher Ereignisse erfordert eine umfassende Nachsorge, einschließlich psychologischer Betreuung und Unterstützung durch Vorgesetzte und Kolleginnen und Kollegen.
  • Öffentliche Wahrnehmung und Medienberichterstattung: Notwehrsituationen, insbesondere solche, die den Einsatz von Schusswaffen erfordern, stehen häufig im Fokus der öffentlichen Aufmerksamkeit. Die Medienberichterstattung kann die Wahrnehmung der Situation beeinflussen und zu einer verzerrten Darstellung der Ereignisse führen. Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte müssen daher darauf vorbereitet sein, ihre Handlungen gegenüber der Öffentlichkeit und den Medien zu rechtfertigen.

Bekannte Beispiele

  • Fall "München 2016": Im Juli 2016 kam es in München zu einem Amoklauf, bei dem ein Täter neun Menschen erschoss und mehrere weitere verletzte. Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte waren in mehreren Notwehrsituationen gezwungen, den Täter zu stellen und schließlich zu erschießen. Der Fall führte zu einer intensiven Diskussion über die Verhältnismäßigkeit des Schusswaffengebrauchs und die rechtlichen Rahmenbedingungen für polizeiliche Notwehrhandlungen.
  • Fall "Berlin 2016": Im Dezember 2016 steuerte ein Attentäter einen Lkw in eine Menschenmenge auf dem Berliner Breitscheidplatz und tötete dabei zwölf Menschen. Ein Polizeibeamter, der den Täter später stellte, sah sich in einer Notwehrsituation und schoss auf den Attentäter, der jedoch fliehen konnte. Der Fall verdeutlichte die Herausforderungen bei der Einschätzung von Notwehrsituationen in dynamischen und unübersichtlichen Lagen.
  • Fall "Hamburg 2019": Im Juni 2019 kam es in Hamburg zu einer Auseinandersetzung zwischen Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten und einem bewaffneten Täter, der mehrere Schüsse abgab. Die Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten sahen sich in einer Notwehrsituation und erwiderten das Feuer, wobei der Täter verletzt wurde. Der Fall führte zu einer Debatte über die Deeskalation in polizeilichen Einsätzen und die Frage, ob der Einsatz von Schusswaffen in solchen Situationen vermeidbar gewesen wäre.

Ähnliche Begriffe

  • Nothilfe: Die Nothilfe bezeichnet die Abwehr eines gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriffs auf eine dritte Person. Sie unterliegt denselben rechtlichen Voraussetzungen wie die Notwehr, insbesondere der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit der Abwehrhandlung. Im polizeilichen Kontext kann Nothilfe beispielsweise vorliegen, wenn Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte einen Angriff auf eine unbeteiligte Person abwehren.
  • Rechtfertigender Notstand: Der rechtfertigende Notstand (§ 34 StGB) liegt vor, wenn eine Person eine Tat begeht, um eine gegenwärtige Gefahr für ein Rechtsgut abzuwenden. Im Gegensatz zur Notwehrsituation kann der rechtfertigende Notstand auch bei Gefahren angewendet werden, die nicht von einem menschlichen Angreifer ausgehen. Zudem ist die Verhältnismäßigkeit der eingesetzten Mittel stets zu prüfen.
  • Putativnotwehr: Die Putativnotwehr bezeichnet einen Irrtum über das Vorliegen einer Notwehrsituation. Die handelnde Person geht irrtümlich davon aus, dass ein gegenwärtiger, rechtswidriger Angriff vorliegt, und handelt entsprechend. Die rechtliche Bewertung der Putativnotwehr hängt davon ab, ob der Irrtum vermeidbar war. War der Irrtum vermeidbar, kann die handelnde Person wegen fahrlässiger Tatbegehung bestraft werden.
  • Polizeilicher Schusswaffengebrauch: Der polizeiliche Schusswaffengebrauch ist ein spezieller Anwendungsfall der Notwehrsituation, der in den Polizeigesetzen der Bundesländer geregelt ist. Er unterliegt strengen Voraussetzungen, insbesondere der vorherigen Androhung und der Einhaltung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Der Schusswaffengebrauch ist nur als ultima ratio zulässig, wenn mildere Mittel zur Abwehr des Angriffs nicht ausreichen.

Zusammenfassung

Eine Notwehrsituation im polizeilichen Kontext ist eine rechtlich definierte Ausnahmesituation, in der Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte oder andere Personen zur Abwehr eines gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriffs handeln dürfen. Sie unterliegt strengen rechtlichen und taktischen Vorgaben, insbesondere der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit der eingesetzten Mittel. Die rechtlichen Grundlagen finden sich in § 32 StGB sowie in den Polizeigesetzen der Bundesländer, die spezifische Vorgaben für den Einsatz von Zwangsmitteln enthalten. Eine Notwehrsituation kann in verschiedenen Anwendungsbereichen auftreten, beispielsweise in polizeilichen Einsätzen, bei der Gefahrenabwehr oder im privaten Umfeld von Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten. Die Herausforderungen in einer Notwehrsituation umfassen die korrekte Einschätzung der Lage, die Wahl der richtigen Mittel zur Abwehr des Angriffs sowie die Dokumentation und Nachbereitung der Situation. Bekannte Beispiele aus der Praxis verdeutlichen die Komplexität und die rechtlichen Risiken von Notwehrsituationen im polizeilichen Kontext.

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