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PEKO ist die polizeiinterne Abkürzung von "Personenkontrolle".

Eine Personenkontrolle wird durchgeführt, um die Identität einer Person festzustellen oder um festzustellen, ob die Person im Besitz von verbotenen Gegenständen oder illegalen Substanzen ist. Die PEKO ist ein wichtiges Instrument der Polizeiarbeit und wird oft im Rahmen von Streifen- und Kontrollfahrten durchgeführt.

Im Allgemeinen wird eine Personenkontrolle durchgeführt, wenn eine Person verdächtig erscheint oder wenn es Hinweise darauf gibt, dass sie eine Straftat begangen hat. In der Regel müssen die Polizeibeamten einen konkreten Anlass haben, um eine Personenkontrolle durchzuführen. Dabei müssen sie sich jedoch an die gesetzlichen Bestimmungen halten und die Rechte und Freiheiten der betroffenen Person respektieren.

Ein Beispiel für eine Personenkontrolle kann sein, wenn ein Autofahrer bei einer Verkehrskontrolle von der Polizei angehalten wird und die Beamten seine Personalien und die Fahrzeugpapiere überprüfen. Eine weitere Möglichkeit ist, wenn die Polizei eine Gruppe von Personen auf der Straße kontrolliert, um zu sehen, ob sie illegal Drogen konsumieren oder verbotene Gegenstände bei sich tragen.

In Deutschland muss eine Personenkontrolle gemäß § 12 des Polizeigesetzes des jeweiligen Bundeslandes begründet und verhältnismäßig sein. Die betroffene Person hat das Recht, die Gründe für die Kontrolle zu erfahren und ihre Personalien nachvollziehbar zu machen. Eine willkürliche Personenkontrolle ohne Anlass oder aufgrund von Diskriminierung ist nicht erlaubt.

Zusammenfassung

Die polizeiinterne Abkürzung PEKO steht für Personenkontrolle, welche ein wichtiges Instrument der Polizeiarbeit darstellt. Sie dient primär der Feststellung der Identität oder der Klärung, ob eine Person verbotene Gegenstände oder illegale Substanzen mit sich führt. Die Durchführung einer PEKO erfordert in Deutschland stets einen konkreten Anlass – wie beispielsweise einen vorliegenden Verdacht einer Straftat oder eine allgemeine Verkehrskontrolle – und muss gemäß § 12 des jeweiligen Landespolizeigesetzes begründet und verhältnismäßig sein. Die Betroffenen haben das Recht, über die Gründe der Maßnahme informiert zu werden, wobei willkürliche Kontrollen oder Diskriminierung streng untersagt sind.

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