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Der Grundsatz "ne bis in idem" (lateinisch) (zu deutsch: nicht zweimal für dasselbe) besagt, dass niemand wegen derselben Straftat zweimal belangt werden kann.
Es ist damit ein Verbot einer erneuten Strafverfolgung des Täters wegen derselben Tat, sog. "Strafklageverbrauch". Dieser Grundsatz ist in § 103 GG besonders geschützt.
Es muss jedoch auf eine konkrete Tat bezogen sein.
Beispiel 1: Jemand ist bereits wegen Totschlag abschließend verurteilt worden. Dann darf nicht mehr wegen Mord am selben Opfer erneut ermittelt und verurteilt werden. In begrenzten Fällen ist allerdings eine Wiederaufnahme des Verfahrens möglich.
Beispiel 2: Jemand ist wegen einer Tat (z.B. Körperverletzung) bereits verurteilt und hat seine Strafe verbüßt. Dann stellt sich heraus, dass er unschuldig war. Der unschuldig Verurteilte kann jetzt nicht im nachhinein diese Körperverletzung begehen und glauben, straffrei davon zu kommen. Diese Körperverletzung wär eine neue Tat und wird geahndet.
Beispiel 3: Ein verurteilter Schwarzfahrer darf nicht auf einen Freispruch hoffen, wenn er erneut im gleichen Verkehrsmittel erneut keinen Fahrschein löst.
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