Lexikon I
Lexikon I
English: Disability (in the context of police service) / Español: Invalidez (en el ámbito policial) / Português: Invalidez (no contexto policial) / Français: Invalidité (dans la police) / Italiano: Invalidità (in ambito di polizia)
Der Begriff **Invalidität** im polizeilichen Kontext bezeichnet den dauerhaften Verlust der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit von Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten, der eine weitere Ausübung des Dienstes unmöglich macht. Die rechtliche und medizinische Bewertung der Invalidität folgt spezifischen Kriterien, die sich von zivilen Regelungen unterscheiden und sowohl dienstliche als auch versorgungsrechtliche Folgen nach sich ziehen.
Invitatio ad offerendum, siehe Aufforderung zur Abgabe eines Angebots
Mit Ius dispositivum bezeichnet man Gesetze, die "zur Disposition" stehen, über die also verhandelt werden kann. Solche gesetzlichen Regelungen werden auch als "abdingbares Recht" bezeichnet.
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