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Die Erzwingungshaft findet Anwendung als "Ultima Ratio", wenn gar nichts mehr geht, um eine Leistung zu erzwingen.


Wird das Auskunftsverweigerungsrecht zu Unrecht

ausgeübt, so kann unter bestimmten Voraussetzungen sogar Erzwingungshaft (so genannte Beugehaft) angeordnet werden (§ 70 Absatz 2 StPO).