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Von einem Offizialdelikt spricht man im Unterschied zu einem Antragsdelikt bei Straftaten, die von Amts wegen und ohne Rücksicht auf den Willen des Verletzten staatlich verfolgen werden.

Den Gegensatz bildet das Antragsdelikt, bei dem die strafbare Handlung nur auf Antrag des Verletzten verfolgt wird. Antragsdelikte stellen die Ausnahme dar und entstammen meist im Bagatellbereich

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