A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z

Von Gefährdungshaftung ist die Rede, wenn allein

  • aufgrund der Realisierung eines Schadens
  • aufgrund der Schaffung einer bestimmten Gefahrenquelle

der Geschädigte einen Schadensersatzanspruch gegen den Betreiber der Gefahrenquelle stellen kann.

Die Gefährdungshaftung unterliegt häufig gesetzlichen Haftungsbeschränkungen.

Gefährdungshaftung ist also die Verpflichtung, bei bestimmten gefährlichen Verhaltensweisen oder Anlagen auch ohne Verschulden für verursachte Schäden Schadenersatz zu leisten.

Grundsätzlich besteht eine Haftpflicht nur für denjenigen, der die schädigende Handlung zu verschulden hat: Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet (§ 823 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB).

Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz ist verschuldensunabhängig und beruht ausschließlich auf der Gefährdungshaftung.


.

Related Articles

Ähnliche Artikel

Kunde auf finanzen-lexikon.de■■■
Ein Kunde ist eine (natürliche oder juristische),Person, die ein offensichtliches Interesse am Vertragsschluss . . . Weiterlesen
Betreiberhaftpflichtversicherung für Fotovoltaikanlagen auf finanzen-lexikon.de■■■
Die Betreiberhaftpflichtversicherung für Fotovoltaikanlagen richtet sich an Betreiber von Photovoltaikanlagen, . . . Weiterlesen
Darlehen auf finanzen-lexikon.de■■
Im Sprachgebrauch der Kreditinstitute versteht man unter Darlehen (vgl. § 607 ff BGB) langfristige Kredite, . . . Weiterlesen
Gläubiger auf finanzen-lexikon.de■■
Der Begriff des Gläubigers kommt vom lateinischen credere (glauben). Ein Gläubiger glaubt also dem . . . Weiterlesen