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Als furtum usus wird die vorübergehende Benutzung einer fremden Sache (Gebrauchsanmaßung ) bezeichnet. Diese ist grundsätzlich nicht strafbar, es kommt auf den Grund der benutzung an. Jedoch ist der unbefugte Gebrauch von Fahrzeugen (§ 248 b StGB) nicht erlaubt.
furtum usus, auch bekannt als "Gebrauchsanmaßung" liegt vor, wenn Jemand eine fremde Sache benutzt, die er aber zurückgeben will. Da er mithin den Eigentümer nicht dauerhaft enteignen will, liegt kein Diebstahl vor.

Siehe auch: Abdingbar, Abfindung, Invitatio ad offerendum, Ius dispositivum

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