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Fahrlässigkeit bedeutet das außer Acht lassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt. Sie setzt Voraussehbarkeit und Vermeidbarkeit des rechtswidrigen/pflichtwidrigen Erfolges (Schaden) voraus.

Fahrlässig im strafrechtlichen Sinne handelt, wer eine objektiv sorgfaltspflichtwidrige Handlung begeht bzw., wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt (§ 276 Abs. 2 BGB). Leichteste Fahrlässigkeit liegt vor, wenn es sich um geringfügige und leicht entschuldbare Pflichtverstöße handelt.

Fahrlässig handeln kann nur, wer nicht vorsätzlich, also mit Vorsatz handelt.
Was fahrlässig oder grob fahrlässig in Sinne des Gesetze ist, hängt von vielen Faktoren ab.

Grobe Fahrlässigkeit

Verhalten, bei dem die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt wird.
Der Handelnde hat nicht beachtet, was in der Situation jedem hätte einleuchten müssen.


Buchliste: Fahrlässigkeit

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