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Das Festnahmerecht (Das Recht zur Festnahme) wird in § 127 I 1 StPO geregelt. Hier wird festgelegt, in welchen Fällen eine auf frischer Tat betroffene Person durch jedermann vorläufig

festgenommen werden kann.
Die Festnahme ist eine Maßnahme zur Ergreifung eines Beschuldigten. Zur besseren Trennung von der Verhaftung wird die Festnahme auch als vorläufige Festnahme bezeichnet.

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